Begünstigte oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen steigern die Attraktivität des Arbeitgebers auf dem Arbeitsmarkt und können positiven Einfluss auf das Betriebsklima haben. Allerdings gibt es bei derartigen Zuwendungen eine Reihe von Richtlinien, Gesetzen und Freigrenzen, die unbedingt beachtet werden sollten. Mit dem nachfolgenden Ratgeber möchten wir Ihnen einige Beispiele zeigen, wann und in welchem Maße Arbeitgeberleistungen als steuerfrei gelten können.
Welchen Nutzen haben steuerfreie Arbeitgeberleistungen?
Unternehmen haben nicht nur die Möglichkeit, ihre Wertschätzung gegenüber dem Arbeitnehmer in Form von Gehaltserhöhungen auszudrücken. Tatsächlich handelt es sich dabei um die teuerste Variante. Denn mit steigendem Gehalt steigen Steuern und Sozialabgaben – auch für das Unternehmen. Mithilfe begünstigter oder gänzlich steuerfreier Arbeitgeberleistungen ergeben sich Chancen, dem Angestellten Zuwendungen zukommen zu lassen, ohne dass sich dabei negative Auswirkungen auf seine Steuerlasten ergeben.
Freigrenzen sollten unbedingt beachtet werden
Gänzlich steuerfrei können generell nur jene Arbeitgeberleistungen sein, deren Sachzuwendungen pro Mitarbeiter und pro Monat nicht über 44,- Euro hinausgehen. Wird die Grenze überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Als Arbeitgeber sollten Sie deshalb darauf achten, dass der Wert der Sachbezüge (z.B. Warengutscheine, Jobtickets oder Mahlzeiten) in Summe diese monatliche Freigrenze nicht überschreitet. Zusätzlich sind die Formvorschriften zu beachten. Haben Sie Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ebenfalls attraktiv: Pauschalen und Steuervergünstigungen
Neben der Option gänzlich steuerfreier Arbeitgeberleistungen bietet es sich an, einen Blick auf Pauschalen und Vergünstigungen zu werfen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Sachzuwendungen an einen Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,- Euro jährlich gemäß § 37b EStG mit 30 % pauschal zu versteuern. Zu beachten ist jedoch, dass diese Zuwendungen an interne Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind.
Beispiele für steuerfreie oder vergünstigte Arbeitgeberleistungen
Die nachfolgenden Beispiele für steuerfreie Arbeitgeberleistungen gewähren Ihnen einen Einblick in die Möglichkeiten und Grenzen der Zuwendungen für Arbeitnehmer. Wir weisen darauf hin, dass die Darstellung der Rechtslage gegebenenfalls nicht vollständig ist. Bitte konsultieren Sie in individuellen Fällen Ihren Steuerberater.
Betriebsveranstaltungen als geselliges Beisammensein
Betriebsveranstaltungen lockern das Betriebsklima und sind eine ideale Möglichkeit, Arbeitnehmer zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Liegen die Kosten pro Arbeitnehmer unterhalb von 110,- Euro, sind sie gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG steuerfrei. Diese Regelung darf pro Jahr bis zu zwei Mal Anwendung finden.
Bitte beachten Sie: Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder einzelner Arbeitnehmer, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist keine Betriebsveranstaltung.
Vorsorgeaufwendungen (Maßnahmen zur Gesundheitsförderung)
Die Gesundheit spielt für Menschen eine wichtige Rolle. Entsprechend werden Bemühungen des Arbeitgebers vom Arbeitgeber in der Regel honoriert. Bestimmte Vorsorgeaufwendungen werden als nicht steuerbar eingestuft, siehe § 3 Nr. 34 EStG. Für diese Steuerfreiheit wendet die Finanzverwaltung allerdings sehr strenge Kriterien an. Bitte lassen Sie von Ihrem Steuerberater gründlich prüfen, ob die von Ihnen geplanten Vorsorgeaufwendungen tatsächlich als steuerfrei beurteilt werden können und welche Möglichkeiten sich alternativ bieten.
Aufladen eines Elektrofahrzeugs (neu ab 2018: auch Elektrofahrrad)
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Leistung des elektrischen Aufladens von Kraftfahrzeugen als steuerfreie Arbeitgeberleistung anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass er diese Leistung zusätzlich zur Entgeltzahlung erbringt. Als Fahrzeugarten sind sowohl Elektroautos als auch elektrisch betriebene Fahrräder zu zählen. Voraussetzung für Letztere ist, dass sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
Steuerfreie Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Gemäß § 3b EStG sind Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit innerhalb bestimmter Grenzen lohnsteuerfrei. Arbeitgeber können diese Freigrenzen nutzen, um Arbeitnehmern ihre Wertschätzung auszudrücken und sie zu motivieren.
Fazit
Wer sich einen Überblick über steuerfreie Arbeitgeberleistungen verschafft wird schnell feststellen: Es gibt viele Möglichkeiten, die Attraktivität von Arbeitsplätzen zu steigern. Zu beachten sind stets die Freigrenzen und individuellen Kriterien, die vorab von einem Steuerberater geprüft werden sollten. Sind die rechtlichen Aspekte einwandfrei, steht einer Zuwendung an den Mitarbeiter und einem damit einhergehenden positiven Effekt nichts mehr im Wege.
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