Grundsätzlich gilt: Ausbildungsvergütungen sind Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und somit lohnsteuerpflichtig.
Ebenso greift die Sozialversicherungspflicht – selbst dann, wenn die Ausbildungsvergütung 450 € oder weniger beträgt. Somit besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen
Zusammengefasst: Auszubildende sind Arbeitnehmer*innen im steuerrechtlichen und beitragsrechtlichen Sinne.
Auch die Gleitzone mit ihren Besonderheiten (450,01 € – 850,00 €) gilt nicht für Auszubildende.
Zur Höhe der Vergütung:
Nach § 22 Abs.3 MiLoG gilt der Mindestlohn für Auszubildende nicht. Es handelt sich nach Ansicht der Gesetzgeber in der Ausbildung nicht um einen mit dem Betrieb geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern einen Ausbildungsvertrag.
Zum Vergütungsanspruch sagt § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG:
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Was angemessen ist, bestimmt die Verkehrsanschauung und hier als Anhaltspunkt die Tarifverträge. Als nicht mehr angemessen gilt eine Unterschreitung der tarifvertraglichen Regelung um mehr als 20%.
Der Lohnsteuerabzug wird gemäß den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchgeführt. Eine Pauschalierung darf selbst dann nicht erfolgen, wenn die Ausbildungsvergütung 450 € oder weniger beträgt.
Es gilt die Geringverdienergrenze gemäß §20 Abs. 3 SGB IV: Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Sozialversicherung alleine, beträgt die Ausbildungsvergütung 325 € oder weniger im Monat.
Wird die Geringverdienergrenze überschritten, weil Urlaubs- oder Weihnachtsgelder oder sonstige einmalige Entgelte gezahlt werden, muss der Auszubildende die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen, die den Betrag von 325 € übersteigen.
Bitte beachten Sie auch: Die Sofortmeldepflicht in bestimmten schwarzarbeitsgefährdeten Branchen (z.B. Gastronomie, Baugewerbe, Transportwesen, Gebäudereinigung, Personenbeförderung) gilt auch für Auszubildende.
Diese müssen vor Beginn der Ausbildung der Rentenversicherung gemeldet werden.