Änderungen in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023
Die am 07.04.2023 beschlossene und am 24.05.2023 durch den Bundestag verabschiedete Reform der Pflegeversicherung, soll durch eine geänderte Finanzierung neue Leistungen für Pflegebedürftige ermöglichen. Das vollständige Gesetz sowie weitere Informationen finden Sie unter diesem Link und weiterführende Informationen auch auf unserer Website.
Damit wir Ihnen auch ab Juli 2023 die Lohnabrechnung in gewohnter Qualität bereitstellen können, benötigen wir zur Erfassung der korrekten Daten Ihre Unterstützung.
Berücksichtigung in der Lohnabrechnung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt grundsätzlich auf 4,00 % an und sinkt gestaffelt mit der Anzahl der Kinder. Berücksichtigt werden alle Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Erreicht ein Kind diese Schwelle, erhöht sich der Beitragssatz entsprechend um eine Stufe. Vollenden jedoch alle Kinder das 25. Lebensjahr, gilt lebenslang weiterhin der vergünstigte Satz für ein Kind.
Der Zuschlag für kinderlose Mitglieder muss wie zuvor erst nach Vollendung des 23. Lebensjahrs gezahlt werden. Diese sind somit Mitgliedern mit einem Kind gleichgestellt.
Die neuen Beitragssätze ab Juli 2023 können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Für gesetzlich und freiwillig gesetzlich Versicherte gilt, dass ein offizieller Nachweis über das Alter der Kinder (bspw. die Geburtsurkunde) beim Arbeitgeber und somit bei Ihnen eingereicht werden muss. Für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer gelten die Regelungen nicht.
Grundsätzlich muss der Nachweis spätestens drei Monate nach der Geburt des Kindes eingereicht werden, sonst greift die Begünstigung erst ab dem Folgemonat. Für Kinder, die vor dem 01.07.2023 geboren wurden, gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die Nachweis-Erbringung.
Als monatliche Erinnerung wird ab der Juli-Abrechnung der folgende Text auf jede Lohnabrechnung gedruckt (kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht deaktiviert werden):
Damit mit dem korrekten Beitragssatz abgerechnet wird, benötigen wir die folgenden Angaben von allen Kindern Ihrer Mitarbeitenden (unabhängig vom Alter der Kinder):
• Vorname
• Nachname
• Geburtsdatum
• Nachweisdatum (Datum an dem der Nachweis bei Ihnen eingereicht wurde)
▶ Für die Umsetzung dieser Gesetzesänderung sind wir dringend auf Ihre Zuarbeit angewiesen, da die Änderungen bereits ab der Juli-Abrechnung gelten. Kinder Ihrer Arbeitnehmenden dürfen für die Lohnabrechnung nur berücksichtigt werden, wenn der entsprechende Nachweis bei Ihnen eingereicht wurde! ◀
Möglichkeiten zur digitalen Erfassung
Selbstverständlich stellen wir Ihnen auch zu diesem Thema digitale Wege zur Verfügung, die den Zeitaufwand auf Ihrer und unserer Seite minimieren und bitten Sie diese zu nutzen.
In diesem Zusammenhang haben wir auch unser Personalstammdatenblatt aktualisiert. Dieses wird Ihnen zeitnah über unsere Website zur Verfügung stehen. Wir bitten Sie ausschließlich die aktuelle Version zu nutzen.
▶ Bitte nutzen Sie unseren digitalen Erfassungsmöglichkeiten. Andernfalls kann es sein, dass wir Ihnen für die manuelle Erfassung Zeitaufwand in Rechnung stellen werden. ◀
Einlesen via CSV-Datei
Ein Einlesen aller Daten mittels einer CSV-Datei wird möglich sein. Diese sollte dann lediglich Ihre Firmennummer, die Personalnummer des Arbeitnehmers, Vor- und Nachname des Kindes sowie das Geburtsdatum des Kindes enthalten.
Eine Vorlage hierfür finden Sie zeitnah auf unserer Website. In dieser Vorlage müssen Sie die folgenden Informationen einfügen:
• Firmennummer
• Personalnummer
• Vorname des Kindes
• abw. Nachname des Kindes
• Geburtsdatum
• Nachweisdatum